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JustG NRW§ 33 Übersetzerinnen und Übersetzer
Stand: 24.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/33#abs-1 (1) Zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Übersetzerinnen und Übersetzer im Sinne von § 142 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ermächtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/33#abs-2 (2) Auf die Ermächtigung finden die §§ 3, 4 und 5 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/33#abs-3 (3) Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/33#abs-4 (4) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/33#abs-5 (5) Die ermächtigte Übersetzerin und der ermächtigte Übersetzer sind verpflichtet, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des nach § 36 Absatz 2 zuständigen Landgerichts die persönliche Unterschrift zu hinterlegen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts kann auf Antrag bestätigen, dass die Unterschrift von der Übersetzerin
oder dem Übersetzer herrührt und dass sie oder er mit der Anfertigung derartiger Übersetzungen betraut ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/33#abs-6 (6) Wer nach Absatz 1 ermächtigt ist, kann die Bezeichnung „Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin für (Angabe der Sprache/n, für die sie ermächtigt ist)“ oder „Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache/n, für die er ermächtigt ist)“ führen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 33 JustG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 6658/23Zitiert von 2
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 1404/24Zitiert von 2
- VG Köln, 10.10.2025 – 9 K 7927/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.07.2024 – 20 L 1166/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.04.2026 – 4 E 212/26Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 27.02.2026 – 3 L 1746/25Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.07.2026 – 4 B 559/24Einstweiliger Rechtsschutz auf Beeidigung als Dolmetscher; Nachweis der Fachkenntnisse nach § 3 Abs. 2 GDolmG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 10.11.2015 – 20 K 7183/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 JustG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023
GV. NRW. 2022 S. 1072
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